2.1 Rechtslage
a) Auf der JuMeiCon sollten vorrangig Artikel ausgestellt und verkauft werden, die Manga, Anime und Japan betreffen. Der Aussteller/Händler hat sich dabei selbst um die Einhaltung geltenden Rechts zu kümmern, insbesondere des Jugendschutzgesetzes.
b) Unzulässig ist die Ausstellung solcher Werke, deren Verbreitung, Ausstellung usw. durch Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verboten sind. Für diese ausgeschlossenen Werke darf auch nicht geworben werden.
c) Dem Veranstalter ist es freigestellt, Ausstellern/Händlern den Verkauf von Waren auch ohne Nennung von Gründen zu verwehren.
d) Die Kreativität unserer Künstler*innen ist uns besonders wichtig. Wir schätzen ihre Arbeit, welche mit sehr viel Zeitaufwand und Geduld verbunden ist. Somit dulden wir keinerlei KI-generierten Inhalte in den Bereichen der Aussteller. Der Verkauf von Waren, die ausschließlich oder teilweise durch Zuhilfenahme generativer künstlicher Intelligenzen erstellt worden sind, ist untersagt.
e) Wir bitten euch eine Kopie eurer Steuernummer, sowie nötige Unterlagen bzgl. Lizenzen vor Ort zu haben! Zudem, weisen wir euch hiermit auf das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) hin, welches am 13.12.2024 in Kraft getreten ist.
2.2 Waffen
Der Verkauf echter Waffen oder scharfer Waffen-Replika ist grundsätzlich verboten. Erlaubt ist hingegen der Verkauf von stumpfen Deko-Waffen. Bei diesen muss der Standbetreiber sicherstellen, dass diese nicht an Besucher unter 18 Jahren ausgegeben werden.
Grundsätzlich muss der Standbetreiber zudem sicherzustellen, dass seine angebotenen Produkte nicht gegen das deutsche Waffenschutzgesetz verstoßen. Bei Verstößen droht ein Ausschluss von der Veranstaltung.
Hinweis: Liste verbotener Waffen: WaffG – Anlage 2 – Waffenliste
2.3 Fälschungen und Nicht-Lizenzierte Waren
a) Der Verkauf von Fälschungen, Plagiaten und nicht lizenzierter Waren ist untersagt. Es dürfen ausschließlich nur Waren angeboten werden, die einen eindeutigen Copyright Vermerk des Urhebers besitzen.
b) Bei Verdacht auf unlizenzierte Waren ist der Aussteller/Händler dazu verpflichtet, diese Produkte auf Anweisung des Veranstalters aus dem Verkauf zu nehmen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung hat der Veranstalter das Recht, den Stand zu schließen.
2.4 Verkauf von selbst- oder industriell hergestellten Lebensmittelwaren
a) Die Ausstellung und der Verkauf von selbst hergestellten oder in Auftrag gegebenen Lebensmitteln und Getränken sind untersagt. Ausnahmen sind nach schriftlicher Absprache möglich.
b) Erlaubt ist die Ausgabe von kostenloser Probeware, wobei auf die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Lebensmittelgesetze geachtet werden muss.
c) Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verletzungen, die durch die Abgabe von Probewaren entstehen.
d) Nach Paragraf 11 Abs.2 LFGB müssen Produkte mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum besonders gekennzeichnet sein oder dürfen nicht verkauft werden.
2.5 Jugendschutz
Wichtiger Hinweis:
Viele Besucher sind minderjährig – besondere Vorsicht bei nicht jugendfreien Inhalten!
a) Es ist zu beachten, dass viele der Veranstaltungsbesucher minderjährig sind, daher unterliegen nicht jugendfreie, Gewalt verherrlichende und pornografische Waren dem absolutem Verbot! Zensurbalken gelten als nicht ausreichend, ebenso wie eine ungeöffnete oder für Minderjährige unzugängliche Aufbewahrung. Nicht jugendfreie Waren dürfen auch auf Nachfrage und gegen Alterskontrolle im öffentlichen Bereich nicht herausgegeben werden.
b) Ebenfalls unter verbotene Ware fallen Aktmotive sowie Figuren, die zwar an den verfänglichsten Regionen bekleidet sind (z.B. Dessous), aber provokative und/oder sexuell anregende Handlungen vornehmen.
Gleiches gilt für Ahegao-Produkte sowie Figuren, Mangas/Doujinshis, Artbooks und Animes aus dem Genre Yaoi, Yuri, Hentai, Horror, Splatter, Gore und teilweise Ecchi.
c) Im öffentlichen Bereich sind Mangas/Doujinshis, Artbooks und DVDs weiterhin erlaubt, wenn diese keinem erotischen und/oder gewalttätigen Genre (z.B. Yaoi, Yuri, Hentai, Horror, Splatter, Gore) angehören, jedoch im geringen Maße erotische und gewalttätige Szenen beinhalten.
d) Der Verkauf von in den §§ 184a und 184b StGB bezeichneten Schriften wird durch den Veranstalter zur Anzeige gebracht.
2.6 Verkaufsverbot weiterer Waren
a) Der Verkauf von Lucky Bags, Wundertüten und ähnlichen Konzepten ist im Bereich der Aussteller-Stände unter der Bedingung erlaubt, dass der Aussteller innerhalb von einer Woche vor der Veranstaltung, diese zur Prüfung in Form einer Übersichtsliste, was potentiell in den angebotenen Lucky Bags enthalten sein kann, als auch die Nachweise über das Vorliegen der entsprechenden Lizenzen an artists [at] jumeicon.de oder an haendler [at] jumeicon.de sendet. Erst die nachfolgende schriftliche Bestätigung durch das JuMeiCon Team berechtigt zum Verkauf von Lucky Bags o.ä. vor Ort. Das nachträgliche Einreichen von Unterlagen oder eine Prüfung vor Ort ist ebenfalls möglich.
b) Zusätzlich zu den in Punkt 2.2 bis 2.5 genannten Waren und Erzeugnissen ist jeglicher Verkauf von Waren außerhalb der gemieteten Standflächen und Räumlichkeiten verboten.
c) Sofern nicht mit dem Veranstalter anderweitig vertraglich vereinbart, ist der Verkauf von Eintrittskarten anderer Veranstaltungen jeglicher Art untersagt.